Hintergrundpapier:
Planung des Saalekanals
Stand: 22. November 2004
1. Grüne Position zum Saalekanal
Die Kritik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am Bau des Saalekanals
basiert im Wesentlichen auf drei Aspekten:
Der Saalekanal ist aus volkswirtschaftlicher Sicht fragwürdig.
Kosten von 80 Mio € (lt. Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2003)
stehen einem geringen Bedarf gegenüber. Transportkapazitäten
der parallelen Schienenrelationen sind dagegen nicht ausgelastet.
Der Bau des Saalekanals würde die Forderungen nach dem Ausbau
der Elbe verstärken.
Der Saalekanal würde erheblich in den Grundwasserhaushalt
eingreifen und damit den natürlichen Lebensraum des Biosphärenreservats
„Mittlere Elbe“ beeinträchtigen.
2. Bundesverkehrswegeplan zum Saalekanal
Diese Bedenken wurden im Bundesverkehrswegeplan berücksichtigt,
der am 2. Juli 2003 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.
Fußnote 69 im BVWP 2003 fordert: „Der Ausbau ist
abhängig vom Ergebnis der laufenden Untersuchungen“.
Damit ist die Nutzen-Kosten-Analyse gemeint.
Eine weitere Bedingung für den Bau des Saalekanals sind „keine
größeren Ersatzinvestitionsanteile“ (Fußnote
67). Das heißt, die Finanzierung muss im Wesentlichen durch
Bundesinvestitionen in den Wasserstraßenbau erfolgen. Nennenswerte
EU- oder weitere Mittel kommen daher nicht in Frage.
Fußnote 69 des BVWP 2003 fordert weiterhin „Die Dimensionierung
des Saalekanals orientiert sich an der mittleren Abladetiefe der
nicht ausgebauten, frei fließenden Elbe“. Diese Formulierung
soll einer Überdimensionierung des Saalekanals und dem Druck
auf eine Kanalisierung der Elbe vorbeugen.
Fußnote 69 beinhaltet ebenfalls die Bedingung, dass „naturschutzfachliche
Fragestellungen“ in die laufenden Untersuchungen einbezogen
werden. Die Bedeutung dieser Formulierung ist umstritten. Wir
verstehen darunter, dass die Naturverträglichkeit durch das
zuständige Ressort auf Bundesebene zu prüfen ist.
Ergänzend wurde am 2. Juli 2003 durch das Bundeskabinett
beschlossen, dass „die weitere Priorisisierung der Bundeswasserstraßenvorhaben
… mit den Ressorts abgestimmt“ wird.
3. Erforderlicher Planungsablauf
Das Bundeskabinett hat mit dem BVWP 2003 einen „Vordringlichen
Bedarf“ für den Saalekanal festgestellt, diesen jedoch
durch die vorgenannten Bedingungen eingeschränkt.
Der erste planungsrechtliche Schritt für Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen
ist das Raumordnungsverfahren. Der „Vorhabensträger“
– d.h. die Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Ost bzw.
das zugehörige Wasserstraßenneubauamt – beantragt
die Aufnahme dieses Verfahrens. Die Raumordnungsbehörde eines
Landes prüft die Raumwirksamkeit eines Projektes, insbesondere
Nutzungs- und Umweltaspekte. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
müssen nicht Inhalt eines Raumordnungsverfahrens sein. Das
Ergebnis dieses Verfahrens ist die so genannte landesplanerische
Beurteilung. Sie hat jedoch ausschließlich orientierende
Wirkung und ist weder für Behörden noch Private und
Verbände verbindlich. Die Praxis zeigt, dass Raumordnungsverfahren
i.d.R. den Vorhabensträgern eine Raumverträglichkeit,
zumindest eine bedingte Raumverträglichkeit, bescheinigen.
Im nächsten Schritt beantragt der Vorhabensträger bei
der Planfeststellungsbehörde ein Planfeststellungsverfahren.
Sowohl Antragsteller als auch Genehmigungsbehörde ist die
WSD Ost. Auch dies halten wir für sehr fragwürdig.
Beim Planfeststellungsverfahren werden detaillierter als beim
Raumordnungsverfahren die Belange der Kommunen und der Betroffenen
sowie Umweltauswirkungen untersucht und Kompensationsmaßnahmen
erarbeitet. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss,
der gleichzeitig Baurecht darstellt und die Grundlage zur Enteignung
überplanter Flächen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt können
Kommunen, Betroffene oder Naturschutzverbände klagen und
den Baubeginn mit einem „vorläufigen Rechtsschutz“
aufhalten.
Nach Erarbeitung der Ausführungsplanung kann die Ausschreibung
und Vergabe erfolgen. Parallel dazu erfolgen gegebenenfalls die
„vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren“, d.h. die
Enteignungsverfahren von überplanten Flächen.
4. Planungsstand und Zeitplan
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(BMVBW) hat Ende August 2004 die WSD Ost aufgefordert, ein Raumordnungsverfahren
zu beantragen und die Unterlagen für dieses Verfahren zu
erstellen. Der Verkehrsminister des Landes Sachsen-Anhalt begrüßte
diesen Schritt öffentlich und fordert in diesem Zusammenhang
den Ausbau der Elbe.
Zuständige Raumordnungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt
in Halle/Saale. Bislang fanden nur informelle Gespräche zwischen
dem Vorhabensträger und der Raumordnungsbehörde statt.
Ende diesen Jahres wird voraussichtlich die Antragskonferenz stattfinden,
auf der Untersuchungsgegenstand, -umfang und –raum
festgelegt werden. An Antragskonferenzen nehmen in der Regel ausgewählte
Behörden - selten Naturschutzverbände - teil.
Daraufhin werden die Antragsunterlagen erarbeitet. Behörden
sind gehalten, die Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen,
z.B. Biotopkartierungen, bereitzustellen. Dennoch werden für
Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen von Raumordnungsverfahren
normalerweise aktuelle Untersuchungen von mindestens einer Vegetationsperiode
gefordert.
Liegen die Antragsunterlagen vor, wird das Raumordnungsverfahren
eröffnet. Realistisch wäre eine offizielle Eröffnung
im Herbst 2005. Raumordnungsverfahren dauern – wenn sie
nicht unterbrochen werden – ein halbes Jahr. Mit der landesplanerischen
Beurteilung ist daher frühestens im Frühjahr 2006 zu
rechnen.
Es muss befürchtet werden, dass am Ende des Raumordnungsverfahrens
eine politische – keine fachliche – Entscheidung steht.
Die diesbezüglichen Aussagen der Landesregierung lassen eine
Vorwegnahme des Ergebnisses vermuten. Nach Erfahrungen mit anderen
Verkehrsprojekten wird sich vermutlich eine „bedingte“
Raumverträglichkeit des Saalekanals ergeben.
Nach einem Zeitplan des BMVBW ist mit dem Planfeststellungsverfahren
bis 2009, der Ausführungsplanung bis 2011 und der Ausschreibung
und Vergabe bis 2013 zu rechnen.
5. Politische Bewertung
Die Forderungen des BVWP sind nicht erfüllt.
Das Ergebnis einer „neuen“ Studie zum Nutzen-Kosten-Verhältnis
wurde bereits bekannt gegeben. Diese Studie wurde jedoch noch
nicht veröffentlicht. Gutachter ist – wie bei den vorangegangenen
Studien – die Firma PLANCO. Neue Ergebnisse waren von daher
nicht zu erwarten. Von einer erneuten Prüfung – wie
im BVWP 2003 vorgesehen – kann nicht die Rede sein.
Die aktuell vorgesehene Dimensionierung des Kanals und die Wechselbeziehung
mit der Elbe sind derzeit unbekannt.
Die „naturschutzfachlichen Fragestellungen werden zunächst
im Rahmen des Raumordnungsverfahren aufgegriffen und mit dem folgenden
Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung
vertieft“ (lt. Schreiben des BMVBW an das BMU). Dies ist
jedoch eine Selbstverständlichkeit im Verwaltungsrecht und
kann nicht die Intention für die Formulierung der Fußnote
69 im BVWP 2003 gewesen sein.
Der Beschluss zur Priorisierung der Wasserstraßenbauprojekte
wurde noch nicht umgesetzt. Die Planungsreserve übersteigt
die Finanzierungslinie, die dem BVWP 2003 zugrunde gelegen hat,
um das 4,7fache. Die aktuelle Mittelfristplanung des Bundes kann
jedoch selbst diese Finanzierungslinie nicht halten. Das heißt,
dass aus jetziger Sicht maximal 20% der Investitionskosten für
Wasserstraßenprojekte des „Vordringlichen Bedarfs“
bis 2015 tatsächlich abgedeckt werden können. Um Planungskosten
für Projekte zu vermeiden, die ohnehin nicht realisiert werden
können, muss der Kabinettsbeschluss schnellstmöglich
umgesetzt werden.
6. Fazit
Die Bedenken von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hinblick
auf die Wirtschaftlichkeit, auf den Zusammenhang mit dem Ausbau
der Elbe sowie auf die Umweltverträglichkeit bestehen weiter.
Die Finanzierbarkeit des Projekts bleibt ungeklärt.
Das bevorstehende Raumordnungsverfahren ist lediglich geeignet,
die von uns aufgeworfenen Bedenken zu thematisieren. Es wird jedoch
kaum in der Lage sein, diese Bedenken auszuräumen. Vielmehr
wird es voraussichtlich politisch beeinflusst und mit einer politischen
Entscheidung beendet. Das Raumordnungsverfahren besitzt keinerlei
Verbindlichkeit und kann die Frage der Finanzierung nicht lösen.
Die unsererseits geäußerten Bedenken müssen vor
dem Raumordnungsverfahren ausgeräumt werden.
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