| REDE, 11. Mai 2006
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
Sehr geehrte(r) Frau Präsidentin/Herr Präsident,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren,
der deutsche Wohnimmobilienmarkt ist in den letzten Jahren in Bewegung geraten, ja man könnte sogar sagen, er steht vor einem großen Umbruch. Auch wenn z.B. die Frage der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Wohnimmobilien in REIT´s noch heftig umstritten ist, so gibt es genügend Gründe, ungelöste Probleme des Wohneigentums jetzt anzugehen.
Privatisierung heißt nicht automatisch, daß große kommunale Wohnungsbestände – wie zuletzt in Dresden – an internationale Investoren verkauft werden, sondern bedeutet auch, daß Wohnungen an Mieter verkauft werden. Und da wir alle – auf die eine oder andere Art und Weise - die Einbeziehung der Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge befürworten, müssen wir uns konsequenterweise mit den Problemen beschäftigen, die die Wohnungseigentümergemeinschaften und rd. 4 Mio. Eigentümer seit vielen Jahren bewegen.
Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen begrüßt diese Gesetzesänderung. Wir sie schon in der letzten Legislaturperiode gefordert und unterstützt, und ein entsprechender Gesetzentwurf wurde noch unter der rot-grünen Koalition am 25. Mai 2005 im Kabinett beschlossen.
Für uns war und ist es wichtig, für bestimmte Fälle das Einstimmigkeitsprinzip durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluß abzulösen. Das Einstimmigkeitsprinzip ermöglichte bisher einzelnen Miteigentümern die Blockade z.B. von sinnvollen Modernisierungs maßnahmen und führte letztlich zu Ersatzvereinbarungen, den sogenannten Zitterbeschlüssen, die nach Rechtsprechung des BGH auch ohne gerichtliche Anfechtung von Anfang an unwirksam waren.
In dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Quorum für bestimmte Fälle auf ¾ der Eigentümerstimmen und 50% der Eigentumsanteile abgesenkt. Das ist immer noch eine hohe, aber nicht unüberwindliche Hürde. Sie erschwert aber auf jeden Fall die Blockaden, sie erleichtert die Willensbildung und stärkt die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften.
Diese Neuregelung betrifft nach § 22 WEG (2) Entscheidungen zu baulichen Veränderungen, insbesondere bei Maßnahmen zur Modernisierung, die zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes, der dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse oder der Einsparung von Wasser und Energie dienen. Gerade in Zeiten steigender Energiekosten müssen alle Maßnahmen unterstützt werden, die die Belastungen der Eigentümer und Mieter und der Umwelt durch die Ausschöpfung von Effizienspotentialen nachhaltig verringern können.
§ 22 WEG (1) stellt klar, daß die Schaffung eines barrierefreien Zugangs für behinderte Wohnungseigentümer oder Mieter im Regelfall auch ohne die Einholung einer Zustimmung der Wohnungseigentümer gemeinschaft gewährleistet ist.
Nach § 16 WEG (4) besteht künftig die Möglichkeit, den Verteilungsschlüssel einer Kostenregelung im Einzelfall – mit dem vorgenannten Quorum - abweichend zu gestalten, wenn z.B. durch Baumaßnahmen nur eines von mehreren Gebäuden betroffen ist. Auch dies wird zu einer deutlichen Erleichterung im Verfahren führen. Und mit dem § 16 WEG (3) wird die Erfassung und Abrechnung von Betriebs- und Verwaltungskosten erleichtert und den Eigentümergemeinschaften die notwendige Flexibilität für die Immobilienverwaltung gegeben.
Ebenfalls unsere Zustimmung findet die Erweiterung des § 12 um den Absatz 4, der eine Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen mit Stimmenmehrheit ermöglicht.
Wir begrüßen die verbindliche Einführung einer Beschluss-Sammlung, die aus unserer Sicht zu einer besseren Informationsmöglichkeit von potentiellen Erwerbern von Wohnungseigentum beitragen dürfte und deutlich unbürokratischer als die geforderte Einführung eines Zentral-Grundbuchs ist.
Die Stellung von Wohnungseigentümern gegenüber Banken wird bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung gestärkt. Und die Position von Wohnungs eigentümern gegenüber zahlungsunfähigen oder –unwilligen Eigentümern wird durch ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten verbessert.
Und die künftige Behandlung von Gerichtsverfahren in Wohnungs eigentumsangelegenheiten nach der ZPO behandelt, wird auch aus unserer Sicht zu einer Aufwandsverringerung gegenüber der bisher üblichen freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) führen und trägt einer Harmonisierung mit anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Rechnung.
Im vorliegenden Gesetzentwurf finden sich viele unserer Vorstellungen wieder, und daher wird er auch unsere Zustimmung bekommen.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
|